Vorausgegangen ein Kommentar in einer großen regionalen Tageszeitung. In diesem bezeichnet eine Journalistin den Protagonisten im Eifer des Gefechtes als „Mörderbursche“.

Wenn wir tagtäglich die Fülle von Informationen in unserem Gehirn ablegen, um sie eventuell später noch einmal abzurufen, dann geschieht das ähnlich der Informationsablage in einem Computer. Es werden der Information Schlagworte (sog. Tags) zugeordnet unter denen die Information wieder reproduzierbar ist. Diese Schlagworte bleiben erheblich länger im Gedächtnis verhaften als die Information selber. Und in dem konkreten Falle werden die Schlagworte „Tim Weidner“ und „Mörderbursche“ sein.

„Tim Weidner, da war doch was … ach ja irgendwas mit Mörderbursche, aber um was es da ging, habe ich vergessen.“

Wir stellen mit dem Gebrauch von Worten Assoziationen her, deren Konsequenzen wir nicht abschätzen können. Nicht nur das es eine Grenzüberschreitung im Umgang mit jedem anderen Mensch bedeutet, sondern auch das die sprichwörtliche „Macht der Medien“ hier missbraucht wird.

Wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, dann wird eine Meinungsäußerung schnell zu einer Schmähkritik, und ein derartiges Verhalten darf nicht von der Meinungsfreiheit nach Art. 5.1 GG gedeckt sein.

Auszug aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 71 v. 26. 6. 2009

Teil der von Art. 5 I 1 GG umfassten Freiheit, seine Meinung in selbstbestimmter Form zum Ausdruck zu bringen, ist auch, dass der Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche Sanktion bilden. Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Form ist in solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit in diesen Fällen wie bei Schmähungen stets und ungeachtet der weiteren Umstände zurücktreten zu lassen. Vielmehr ist es erforderlich, in die gebotene Abwägung einzustellen, ob der Betreffende als private Person oder sein öffentliches Wirken mit seinen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen. (BVerfG, Beschl. v. 12. 5. 2009 – 1 BvR 2272/04)

Selbst wenn die Titulierung „Mörderbursche“ aus dem Kontext genommen wird, bleibt es eine völlig inakzeptable Bezeichnung für einen engagierten Menschen, der sich ehrenamtlich und mit Leidenschaft in die Gestaltung dieser Gesellschaft einbringt.

Besondere Brisanz erhält die Meinungsäußerung, wenn auch noch versucht wird eine Assoziation über die „Dolchstoßlegende“,  die initiierte Verschwörungstheorie, die die Schuld an der militärischen Niederlage des Deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg vor allem auf die Sozialdemokratie abwälzen sollte, zu schaffen.

Eine Nachschulung in den Regeln demokratischen Umgangs wäre hier unbedingt notwendig. Hier wurde im Vollbesitz aller geistigen Kräfte eine rote Ampel überfahren.

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